Vaterschaftstest Rechtliche Aspekte
19. September 2008 von Tobias Heine
Rechtliche Aspekte, die bei einem Vaterschaftstest zu beachten sind, gibt es durchaus viele. Sie kann im Allgemeinen von verschiedenen Personen angefochten werden. Da wäre zum Beispiel der sogenannte rechtliche Vater oder der vermeintliche Vater zu nennen. Des Weiteren kann aber ebenso die Kindesmutter und das Kind selber die Vaterschaft vor Gericht anfechten. Diese Regelungen der Anfechtung einer Vaterschaft sind im Bundesgesetzbuch im Paragraph 1600 ganz genau geregelt. Hierbei und dies sollte unbedingt erwähnt werden, gibt es eine weitere Regelung die sehr große Beachtung finden sollte. Hierbei geht es darum, dass die Person, die wirklich eidesstattlich versichern kann, mit der Mutter des Kindes geschlafen zu haben und zwar in der sogenannten Zeit der Empfängnis, nur dann die Vaterschaft anfechten kann, wenn wiederum keinen familiäre Verbindung mit dem rechtlichen Vater des Kindes besteht.
Weiter gilt bei den rechtlichen Aspekten für einen Vaterschaftstest, dass die Geburt des Kindes ausschlaggebend sein wird. Wenn also das Kind innerhalb der Ehe, welche schon besteht, geboren wird, gilt immer der Ehemann der Kindesmutter als der rechtliche Vater.
Nun ist weiterhin festzustellen, dass in puncto Aspekte zum Vaterschaftstest seit Detektei, 1. April 2008 zwei neue Verfahren gültig geworden sind. Es handelt sich hierbei genau um das sogenannte Vaterschaftsklärungsverfahren und um die Vaterschaftsanfechtung.
Zum Vaterschaftsklärungsverfahren kann angemerkt werden, dass dieses Verfahren an keinerlei Fristen gebunden ist. Es wird hier nur vom Ziel gesprochen, die notwenig gewordene Ersetzung der Einwilligung von Mutter und auch vom Kind, wenn sich beide einer geeigneten Probeentnahme für eine Untersuchung im Verfahren entgegensetzen würden. Hierbei gilt der Grundsatz, wenn sich also die anzweifelnde Partei auf seinem Recht zur Klärung besteht und somit die Vaterschaft anfechtet. Somit kann die Partei also ohne ein vorhergehendes Klärungsverfahren die Vaterschaft anfechten, allerdings gilt hier auch die schon bestehende Frist von 2 Jahren für die Anfechtung weiter. Will die Partei ein Klärungsverfahren nach der vorgebenden Frist starten, sollte bedacht werden, dass dies nur Sinn haben wird, wenn man nur Klarheit über den biologischen Vater haben will, aber keine rechtlichen Schritte gegen diesen einleiten will.
Das andere neue Verfahren, die Vaterschaftsfeststellung gilt nur für die nichtehelich geborenen Kinder.
Hierbei ist wichtig, dass der biologische Vater vom Jugendamt seine Vaterschaft anerkennen lassen kann.